Verbraucherinformation gem. § 10a VAG - gültig ab 1.10.2010 -
Krankenversicherung
Mit Genehmigung der Vertreterversammlung werden im Rahmen der satzungsmäßigen Überschussverwendung ab 1. Oktober 2010 für weitere drei Jahre folgende Zusatzleistungen gewährt, die über die tariflichen Ansprüche hinausgehen:
1.
Während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme des Sozialversicherungsträgers*) und jetzt neu auch während einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme wird als Kurzuschuss ein Nettoverdienstausfall bis zur Höhe des versicherten Tagegeldes gewährt, wenn diese Maßnahme im Zuge einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit (bei gleichzeitigem Anspruch auf Übergangsgeld) nach Erfüllung der jeweils vereinbarten Karenzzeiten erfolgt.
*) d.h. die vollen Kosten müssen seitens der zuständigen Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung übernommen werden. Dem Antragsformular auf Krankentagegeld ist eine Bescheinigung über die Teilnahme und Dauer der Kur sowie über die Höhe des gezahlten Übergangsgeldes beizufügen.
Im Fall einer teilweisen Beschäftigung während einer Arbeitsunfähigkeit (stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess) wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit nach den tariflichen Karenzzeiten der Netto-Verdienstausfall bis zur Höhe des versicherten Tagegeldes - unter Anrechnung des erzielten Einkommens und des gewährten Teilkrankengeldes aus der Sozialversicherung - erstattet.
Bei einer Entziehungsmaßnahme, wegen der ärztlicherseits eine Arbeitsunfähigkeit im medizinischen wie auch im arbeitsrechtlichen Sinne bescheinigt wird, wird unter Berücksichtigung von Lohnersatzleistungen als Kurzuschuss ein Nettoverdienstausfall bis zur Höhe des versicherten Tagegeldes gewährt, wenn diese Maßnahme im Zuge einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit (bei gleichzeitigem Anspruch auf Übergangsgeld) nach Erfüllung der jeweils vereinbarten Karenzzeiten erfolgt.
Dem Antragsformular auf Krankentagegeld ist in diesen Fällen auch von den nach dem Tarif KTV Versicherten neben der Ablichtung des Auszahlungsscheines ein Verdienstnachweis des Arbeitgebers beizufügen
1.
Bei stationären Anschlussheilbehandlungen (AHB) und jetzt auch neu bei Frührehabilitationen zur Vorbereitung auf die AHB werden 100% des versicherten Krankenhaus-Tagegeldes zur Auszahlung gebracht.
Spezielle Nachweise hierzu sind dem Antrag beizufügen.
Bei nachgewiesenen vor- und nachstationären Krankenhausaufenthalten werden jetzt auch neu 50% des versicherten Krankenhaus-Tagegeldes zur Auszahlung gebracht.
Bei einer stationären Entziehungsmaßnahme wird, wenn eine nachzuweisende Deckungslücke bei den Kosten einer stationären Behandlung besteht, bis zu 100% des versicherten Krankenhaus-Tagegeldes gewährt, wobei lediglich der allgemeine Pflegesatz zuschussfähig ist.